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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24Rechtssatz
Die Aufteilung eines Kaufpreises für mehrere (steuerlich unterschiedlich zu behandelnde) Wirtschaftsgüter hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert der Wirtschaftsgüter zu ermitteln (oder zu schätzen) und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen (vgl. VwGH 15.2.1994, 93/14/0175; 19.12.2013, 2012/15/0033; 24.1.2022, Ra 2021/13/0117).Die Aufteilung eines Kaufpreises für mehrere (steuerlich unterschiedlich zu behandelnde) Wirtschaftsgüter hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist jeweils der Verkehrswert der Wirtschaftsgüter zu ermitteln (oder zu schätzen) und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen vergleiche VwGH 15.2.1994, 93/14/0175; 19.12.2013, 2012/15/0033; 24.1.2022, Ra 2021/13/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130029.J03Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022