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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24Rechtssatz
Als Veräußerungserlös sind alle wirtschaftlichen Vorteile zu zählen, die der Veräußerer erhält. Dazu zählt - wenn auch kein Betrieb, sondern lediglich Vermögensverwaltung vorliegt - neben dem vereinbarten Abtretungspreis insbesondere auch der Wert der vom Erwerber übernommenen Verbindlichkeiten. (hier: Veräußerung von Anteilen an einer KG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130029.J02Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022