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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10Rechtssatz
Wertpapiere gehören etwa dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von Pensionsrückstellungen (vgl. aber § 14 Abs. 11 EStG 1988) dienen oder in Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988) angeschafft wurden. Wertpapiere, die nicht aus Betriebsmitteln angeschafft wurden und nicht unmittelbar für Zwecke des Betriebes eingesetzt werden, zählen hingegen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Wertpapiere, die nur eine ansonsten gegebene Unterkapitalisierung ausgleichen sollen (vgl. dazu VwGH 27.1.1998, 93/14/0166) oder die bloß dem Abdecken von Verlusten dienen (vgl. dazu VwGH 17.4.1974, 0732/72), gehören nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Auch der Umstand, dass die Wertpapiere zur Besicherung einer Verbindlichkeit dienten, die zum (negativen) Betriebsvermögen zählt, bewirkt nicht, dass diese Wertpapiere dadurch zu notwendigem Betriebsvermögen würden (vgl. VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; 10.4.1997, 94/15/0211).Wertpapiere gehören etwa dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von Pensionsrückstellungen vergleiche aber Paragraph 14, Absatz 11, EStG 1988) dienen oder in Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag (Paragraph 10, EStG 1988) angeschafft wurden. Wertpapiere, die nicht aus Betriebsmitteln angeschafft wurden und nicht unmittelbar für Zwecke des Betriebes eingesetzt werden, zählen hingegen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Wertpapiere, die nur eine ansonsten gegebene Unterkapitalisierung ausgleichen sollen vergleiche dazu VwGH 27.1.1998, 93/14/0166) oder die bloß dem Abdecken von Verlusten dienen vergleiche dazu VwGH 17.4.1974, 0732/72), gehören nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Auch der Umstand, dass die Wertpapiere zur Besicherung einer Verbindlichkeit dienten, die zum (negativen) Betriebsvermögen zählt, bewirkt nicht, dass diese Wertpapiere dadurch zu notwendigem Betriebsvermögen würden vergleiche VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; 10.4.1997, 94/15/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J07Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022