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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0008 E 18. September 2003 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Was als Betriebsvermögen anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 20. Juni 2000, 98/15/0169, 0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J06Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022