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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993Rechtssatz
Während Sonderbestimmungen des GenG 1873, des BWG 1993 oder des VAG 1978 im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 (auch) als "handelsrechtliche" oder "unternehmensrechtliche" Vorschriften beurteilt werden können (vgl. zu Bestimmungen des VerG 2002 auch die Änderung des § 5 EStG 1988 mit BGBl. I Nr. 52/2009 und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113 BlgNR 24. GP, wonach auch etwa im VerG 2002 unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflichten enthalten sind), kann dies bei den Bestimmungen der VRV 1997 nicht angenommen werden. (hier: Die Rechnungslegung eines Betriebs gewerblicher Art einer Gemeinde hatte sohin im Streitzeitraum nicht nach § 5 EStG 1988 zu erfolgen.)Während Sonderbestimmungen des GenG 1873, des BWG 1993 oder des VAG 1978 im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 (auch) als "handelsrechtliche" oder "unternehmensrechtliche" Vorschriften beurteilt werden können vergleiche zu Bestimmungen des VerG 2002 auch die Änderung des Paragraph 5, EStG 1988 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113 BlgNR 24. GP, wonach auch etwa im VerG 2002 unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflichten enthalten sind), kann dies bei den Bestimmungen der VRV 1997 nicht angenommen werden. (hier: Die Rechnungslegung eines Betriebs gewerblicher Art einer Gemeinde hatte sohin im Streitzeitraum nicht nach Paragraph 5, EStG 1988 zu erfolgen.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J04Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022