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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993Rechtssatz
Nach § 189 Abs. 3 UGB gehen rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen der Anwendung dieses Gesetzes vor. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1058 BlgNR 22. GP 50) wurde hiezu angeführt, dass etwa die Rechnungslegungsbestimmungen des UGB auf einen unternehmerisch tätigen Verein ausschließlich nach Maßgabe des § 22 VerG 2002 zur Anwendung gelangten; Sonderbestimmungen wie die des GenG 1873, des BWG 1993 oder des VAG 1978, "aber auch jene der öffentlichen Hand (Kameralistik)" seien vorrangig anzuwenden.Nach Paragraph 189, Absatz 3, UGB gehen rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen der Anwendung dieses Gesetzes vor. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 50) wurde hiezu angeführt, dass etwa die Rechnungslegungsbestimmungen des UGB auf einen unternehmerisch tätigen Verein ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 22, VerG 2002 zur Anwendung gelangten; Sonderbestimmungen wie die des GenG 1873, des BWG 1993 oder des VAG 1978, "aber auch jene der öffentlichen Hand (Kameralistik)" seien vorrangig anzuwenden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J03Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022