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21/01 HandelsrechtNorm
UGB §189 Abs1 Z2 idF 2005/I/120Rechtssatz
Gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 UGB (idF BGBl. I Nr. 120/2005 und BGBl. I Nr. 103/2006) ist das Dritte Buch UGB (Rechnungslegung) (neben den in Z 1 dieser Bestimmung genannten Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist), auf "alle anderen" (mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten) Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 400.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, anzuwenden. Erfasst werden damit u.a. auch juristische Personen öffentlichen Rechts, die unternehmerisch tätig sind.Gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,) ist das Dritte Buch UGB (Rechnungslegung) (neben den in Ziffer eins, dieser Bestimmung genannten Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist), auf "alle anderen" (mit Ausnahme der in Absatz 4, genannten) Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 400.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, anzuwenden. Erfasst werden damit u.a. auch juristische Personen öffentlichen Rechts, die unternehmerisch tätig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J02Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022