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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §441a Abs2Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 441a Abs. 2 ASVG ist es nicht zulässig ist, für einen Tag zwei Sitzungen anzuberaumen, damit am selben Tag über einen Beschlussgegenstand nach Scheitern der Einstimmigkeit mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Ladung für die zweite Sitzung der Antrag auf neuerliche Abstimmung in einer weiteren Sitzung noch nicht gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG ist es nicht zulässig ist, für einen Tag zwei Sitzungen anzuberaumen, damit am selben Tag über einen Beschlussgegenstand nach Scheitern der Einstimmigkeit mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Ladung für die zweite Sitzung der Antrag auf neuerliche Abstimmung in einer weiteren Sitzung noch nicht gestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J11Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022