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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §441a Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Regel, dass bei einer Abstimmung über den gleichen Beschlussgegenstand in einer weiteren Sitzung nicht mehr Einstimmigkeit, sondern eine qualifizierte Mehrheit von sieben Stimmen erforderlich ist, kann nur den Zweck haben, den Zeitraum für die Konsenssuche bis zum nächsten Sitzungstermin zu erstrecken, wobei für den Fall des Scheiterns dieser Bemühungen die Beschlussfassung mit einem geringeren Zustimmungsquorum ermöglicht wird. Zur Abhaltung dieser weiteren Sitzung kann zwar die Tagesordnung eines schon anberaumten Sitzungstermins ergänzt werden. Es ist aber zum einen nicht zulässig, schon "auf Vorrat" einen weiteren Sitzungstermin für eine Wiederholungsabstimmung anzuberaumen, zumal dies zunächst - nach Nichterreichen der Einstimmigkeit - den Antrag eines Mitglieds voraussetzt; zum anderen muss zwischen den beiden Sitzungsterminen grundsätzlich zumindest die reguläre Einladungsfrist für Sitzungen (nach § 3 MusterGO Sozialversicherungsträger 2019: acht Tage) zur Verfügung stehen, um dem Zweck des zweistufigen Verfahrens - der Ermöglichung einer Konsenssuche nach bei der ersten Abstimmung gescheiterter Einstimmigkeit - entsprechen zu können.Die Regel, dass bei einer Abstimmung über den gleichen Beschlussgegenstand in einer weiteren Sitzung nicht mehr Einstimmigkeit, sondern eine qualifizierte Mehrheit von sieben Stimmen erforderlich ist, kann nur den Zweck haben, den Zeitraum für die Konsenssuche bis zum nächsten Sitzungstermin zu erstrecken, wobei für den Fall des Scheiterns dieser Bemühungen die Beschlussfassung mit einem geringeren Zustimmungsquorum ermöglicht wird. Zur Abhaltung dieser weiteren Sitzung kann zwar die Tagesordnung eines schon anberaumten Sitzungstermins ergänzt werden. Es ist aber zum einen nicht zulässig, schon "auf Vorrat" einen weiteren Sitzungstermin für eine Wiederholungsabstimmung anzuberaumen, zumal dies zunächst - nach Nichterreichen der Einstimmigkeit - den Antrag eines Mitglieds voraussetzt; zum anderen muss zwischen den beiden Sitzungsterminen grundsätzlich zumindest die reguläre Einladungsfrist für Sitzungen (nach Paragraph 3, MusterGO Sozialversicherungsträger 2019: acht Tage) zur Verfügung stehen, um dem Zweck des zweistufigen Verfahrens - der Ermöglichung einer Konsenssuche nach bei der ersten Abstimmung gescheiterter Einstimmigkeit - entsprechen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J06Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022