RS Vwgh 2022/6/22 Ro 2021/08/0006

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §441a Abs2
ASVG §538z Abs6
MusterGO Sozialversicherungsträger 2019 §3
  1. ASVG § 441a heute
  2. ASVG § 441a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 441a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  4. ASVG § 441a gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  5. ASVG § 441a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 441a gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  1. ASVG § 538z heute
  2. ASVG § 538z gültig von 03.01.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  3. ASVG § 538z gültig ab 03.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 538z gültig von 01.01.2019 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 538z gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/08/0007
Ro 2021/08/0008

Rechtssatz

Die Regel, dass bei einer Abstimmung über den gleichen Beschlussgegenstand in einer weiteren Sitzung nicht mehr Einstimmigkeit, sondern eine qualifizierte Mehrheit von sieben Stimmen erforderlich ist, kann nur den Zweck haben, den Zeitraum für die Konsenssuche bis zum nächsten Sitzungstermin zu erstrecken, wobei für den Fall des Scheiterns dieser Bemühungen die Beschlussfassung mit einem geringeren Zustimmungsquorum ermöglicht wird. Zur Abhaltung dieser weiteren Sitzung kann zwar die Tagesordnung eines schon anberaumten Sitzungstermins ergänzt werden. Es ist aber zum einen nicht zulässig, schon "auf Vorrat" einen weiteren Sitzungstermin für eine Wiederholungsabstimmung anzuberaumen, zumal dies zunächst - nach Nichterreichen der Einstimmigkeit - den Antrag eines Mitglieds voraussetzt; zum anderen muss zwischen den beiden Sitzungsterminen grundsätzlich zumindest die reguläre Einladungsfrist für Sitzungen (nach § 3 MusterGO Sozialversicherungsträger 2019: acht Tage) zur Verfügung stehen, um dem Zweck des zweistufigen Verfahrens - der Ermöglichung einer Konsenssuche nach bei der ersten Abstimmung gescheiterter Einstimmigkeit - entsprechen zu können.Die Regel, dass bei einer Abstimmung über den gleichen Beschlussgegenstand in einer weiteren Sitzung nicht mehr Einstimmigkeit, sondern eine qualifizierte Mehrheit von sieben Stimmen erforderlich ist, kann nur den Zweck haben, den Zeitraum für die Konsenssuche bis zum nächsten Sitzungstermin zu erstrecken, wobei für den Fall des Scheiterns dieser Bemühungen die Beschlussfassung mit einem geringeren Zustimmungsquorum ermöglicht wird. Zur Abhaltung dieser weiteren Sitzung kann zwar die Tagesordnung eines schon anberaumten Sitzungstermins ergänzt werden. Es ist aber zum einen nicht zulässig, schon "auf Vorrat" einen weiteren Sitzungstermin für eine Wiederholungsabstimmung anzuberaumen, zumal dies zunächst - nach Nichterreichen der Einstimmigkeit - den Antrag eines Mitglieds voraussetzt; zum anderen muss zwischen den beiden Sitzungsterminen grundsätzlich zumindest die reguläre Einladungsfrist für Sitzungen (nach Paragraph 3, MusterGO Sozialversicherungsträger 2019: acht Tage) zur Verfügung stehen, um dem Zweck des zweistufigen Verfahrens - der Ermöglichung einer Konsenssuche nach bei der ersten Abstimmung gescheiterter Einstimmigkeit - entsprechen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J06

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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