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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §450 Abs1Beachte
Rechtssatz
Das Verfahren nach § 450 Abs. 1 ASVG dient nicht der Feststellung objektiver Rechtswidrigkeiten, sondern muss - sofern es nicht um die Auslegung der Satzung geht - immer einen Bezug zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungskörpers (oder des Verwaltungskörpers selbst) haben.Das Verfahren nach Paragraph 450, Absatz eins, ASVG dient nicht der Feststellung objektiver Rechtswidrigkeiten, sondern muss - sofern es nicht um die Auslegung der Satzung geht - immer einen Bezug zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungskörpers (oder des Verwaltungskörpers selbst) haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J05Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022