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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §538zBeachte
Rechtssatz
Tatsächlich folgt schon aus allgemeinen Grundsätzen, dass Mitglieder eines Kollegialorgans selbstverständlich das Recht haben, Kenntnis von allen vorhandenen Unterlagen zu sämtlichen Entscheidungsgegenständen zu erhalten, um ihre Pflichten in Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung erfüllen zu können. Dass die MusterGO Sozialversicherungsträger 2019 nur eine Übermittlung von Unterlagen mit der Einladung zur Sitzung vorsieht, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass in - aus welchen Gründen auch immer - nicht (schon) mit der Einladung übermittelte Unterlagen keine Einsicht zu gewähren ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J04Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022