Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §456a Abs4Beachte
Rechtssatz
Das Recht der revisionswerbenden Parteien als Mitglieder der Überleitungskonferenz, mit der Einladung relevante Unterlagen übermittelt zu bekommen bzw. für die Beschlussfassung relevante Unterlagen soweit möglich rechtzeitig zu erhalten, ist nach § 3 Abs. 2 MusterGO Sozialversicherungsträger 2019 nicht zweifelhaftDas Recht der revisionswerbenden Parteien als Mitglieder der Überleitungskonferenz, mit der Einladung relevante Unterlagen übermittelt zu bekommen bzw. für die Beschlussfassung relevante Unterlagen soweit möglich rechtzeitig zu erhalten, ist nach Paragraph 3, Absatz 2, MusterGO Sozialversicherungsträger 2019 nicht zweifelhaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J08Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022