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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §456a Abs4Beachte
Rechtssatz
Das grundsätzliche Recht auf zeitgerechte schriftliche Einladungen ergibt sich klar aus § 3 Abs. 1 MusterGO Sozialversicherungsträger 2019, wonach Einladungen zu den Sitzungen nachweislich spätestens acht Kalendertage vor dem Sitzungstag unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnungsentwurf auszusenden sind. Gemäß § 3 Abs. 4 MusterGO Sozialversicherungsträger 2019 kann auf die Einhaltung der Einladungsfrist aber ausnahmsweise aus einem wichtigen Grund verzichtet werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn kann nur dann anerkannt werden, wenn dadurch die Einhaltung der Einladungsfrist von acht Tagen unmöglich gemacht wurde. Auch in diesem Fall ist die Einladungsfrist aber nur im erforderlichen Ausmaß zu unterschreiten.Das grundsätzliche Recht auf zeitgerechte schriftliche Einladungen ergibt sich klar aus Paragraph 3, Absatz eins, MusterGO Sozialversicherungsträger 2019, wonach Einladungen zu den Sitzungen nachweislich spätestens acht Kalendertage vor dem Sitzungstag unter Angabe von Ort, Beginn und Tagesordnungsentwurf auszusenden sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, MusterGO Sozialversicherungsträger 2019 kann auf die Einhaltung der Einladungsfrist aber ausnahmsweise aus einem wichtigen Grund verzichtet werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn kann nur dann anerkannt werden, wenn dadurch die Einhaltung der Einladungsfrist von acht Tagen unmöglich gemacht wurde. Auch in diesem Fall ist die Einladungsfrist aber nur im erforderlichen Ausmaß zu unterschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J03Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022