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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §449 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG sieht nur eine amtswegige Befugnis der Aufsichtsbehörde vor, während aus § 450 Abs. 1 ASVG auch ein Rechtsanspruch der Mitglieder der Verwaltungskörper bzw. der Verwaltungskörper selbst auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde abzuleiten ist (wenngleich in aller Regel auf die Ausübung der Aufsicht kein Rechtsanspruch besteht, kann ein solcher gesetzlich vorgesehen werden). Dieses Tätigwerden beinhaltet aber - wie aus dem Wortlaut des § 450 Abs. 1 ASVG hervorgeht - nur die Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. der Verwaltungskörper sowie die Auslegung der Satzung und nicht auch eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Aufgabenerfüllung der Verwaltungskörper. Auch über den Umweg des § 450 Abs. 1 ASVG kann somit kein Recht der Mitglieder auf Überprüfung der Beschlüsse des Verwaltungskörpers in der Art eines Rechtsmittelverfahrens abgeleitet werden. Sollte es in einem Verfahren nach § 450 Abs. 1 ASVG um aus Beschlüssen des Verwaltungskörpers abzuleitende Rechte oder Pflichten der Mitglieder gehen, wäre allenfalls inzident zu prüfen, ob diese Beschlüsse absolut nichtig sind. Selbstverständlich kann ein solches Verfahren der Aufsichtsbehörde auch Anlass geben, derartige Beschlüsse nach § 449 Abs. 1 ASVG aufzuheben, allerdings ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde. Im Übrigen bezieht sich die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 450 Abs. 1 ASVG - soweit es nicht um die Auslegung der Satzung geht - auf "Streit über die Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder". Sie dient demnach der Klärung des Umfangs von (sich aus dieser Funktion ergebenden - also organisationsrechtlichen) Rechten und Pflichten der Mitglieder der Verwaltungskörper und der Verwaltungskörper selbst. Sie bietet hingegen keine Grundlage für die Feststellung objektiver Rechtsverletzungen ohne Bezug auf die Rechte und Pflichten der (Mitglieder der) Verwaltungskörper. Ausgeschlossen ist auch die Entscheidung über rein theoretische Auslegungsfragen: Anlass für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde nach § 450 ASVG muss stets ein konkreter Streit über Rechte und Pflichten bzw. über die Auslegung der Satzung sein (vgl. in diesem Sinn - zur Zuständigkeit der Landesschiedskommission nach § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG - VwGH 11.5.2021, Ra 2019/08/0128). Soweit es um Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. des Verwaltungskörpers geht, ist (nur) dieser konkrete Streit zu entscheiden. Weder kommt es auf ein allfälliges Verschulden der Beteiligten an, noch sind darüber hinausgehende generelle Feststellungen zu treffen.Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG sieht nur eine amtswegige Befugnis der Aufsichtsbehörde vor, während aus Paragraph 450, Absatz eins, ASVG auch ein Rechtsanspruch der Mitglieder der Verwaltungskörper bzw. der Verwaltungskörper selbst auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde abzuleiten ist (wenngleich in aller Regel auf die Ausübung der Aufsicht kein Rechtsanspruch besteht, kann ein solcher gesetzlich vorgesehen werden). Dieses Tätigwerden beinhaltet aber - wie aus dem Wortlaut des Paragraph 450, Absatz eins, ASVG hervorgeht - nur die Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. der Verwaltungskörper sowie die Auslegung der Satzung und nicht auch eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Aufgabenerfüllung der Verwaltungskörper. Auch über den Umweg des Paragraph 450, Absatz eins, ASVG kann somit kein Recht der Mitglieder auf Überprüfung der Beschlüsse des Verwaltungskörpers in der Art eines Rechtsmittelverfahrens abgeleitet werden. Sollte es in einem Verfahren nach Paragraph 450, Absatz eins, ASVG um aus Beschlüssen des Verwaltungskörpers abzuleitende Rechte oder Pflichten der Mitglieder gehen, wäre allenfalls inzident zu prüfen, ob diese Beschlüsse absolut nichtig sind. Selbstverständlich kann ein solches Verfahren der Aufsichtsbehörde auch Anlass geben, derartige Beschlüsse nach Paragraph 449, Absatz eins, ASVG aufzuheben, allerdings ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde. Im Übrigen bezieht sich die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 450, Absatz eins, ASVG - soweit es nicht um die Auslegung der Satzung geht - auf "Streit über die Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder". Sie dient demnach der Klärung des Umfangs von (sich aus dieser Funktion ergebenden - also organisationsrechtlichen) Rechten und Pflichten der Mitglieder der Verwaltungskörper und der Verwaltungskörper selbst. Sie bietet hingegen keine Grundlage für die Feststellung objektiver Rechtsverletzungen ohne Bezug auf die Rechte und Pflichten der (Mitglieder der) Verwaltungskörper. Ausgeschlossen ist auch die Entscheidung über rein theoretische Auslegungsfragen: Anlass für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 450, ASVG muss stets ein konkreter Streit über Rechte und Pflichten bzw. über die Auslegung der Satzung sein vergleiche in diesem Sinn - zur Zuständigkeit der Landesschiedskommission nach Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG - VwGH 11.5.2021, Ra 2019/08/0128). Soweit es um Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. des Verwaltungskörpers geht, ist (nur) dieser konkrete Streit zu entscheiden. Weder kommt es auf ein allfälliges Verschulden der Beteiligten an, noch sind darüber hinausgehende generelle Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J02Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022