RS Vwgh 2022/6/22 Ro 2021/08/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §449 Abs1
ASVG §450 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 449 heute
  2. ASVG § 449 gültig von 03.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  3. ASVG § 449 gültig ab 03.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 449 gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 449 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. ASVG § 449 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  7. ASVG § 449 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 449 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 449 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 449 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 450 heute
  2. ASVG § 450 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 450 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 450 gültig von 01.05.2003 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. ASVG § 450 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/08/0007
Ro 2021/08/0008

Rechtssatz

§ 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG sieht nur eine amtswegige Befugnis der Aufsichtsbehörde vor, während aus § 450 Abs. 1 ASVG auch ein Rechtsanspruch der Mitglieder der Verwaltungskörper bzw. der Verwaltungskörper selbst auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde abzuleiten ist (wenngleich in aller Regel auf die Ausübung der Aufsicht kein Rechtsanspruch besteht, kann ein solcher gesetzlich vorgesehen werden). Dieses Tätigwerden beinhaltet aber - wie aus dem Wortlaut des § 450 Abs. 1 ASVG hervorgeht - nur die Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. der Verwaltungskörper sowie die Auslegung der Satzung und nicht auch eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Aufgabenerfüllung der Verwaltungskörper. Auch über den Umweg des § 450 Abs. 1 ASVG kann somit kein Recht der Mitglieder auf Überprüfung der Beschlüsse des Verwaltungskörpers in der Art eines Rechtsmittelverfahrens abgeleitet werden. Sollte es in einem Verfahren nach § 450 Abs. 1 ASVG um aus Beschlüssen des Verwaltungskörpers abzuleitende Rechte oder Pflichten der Mitglieder gehen, wäre allenfalls inzident zu prüfen, ob diese Beschlüsse absolut nichtig sind. Selbstverständlich kann ein solches Verfahren der Aufsichtsbehörde auch Anlass geben, derartige Beschlüsse nach § 449 Abs. 1 ASVG aufzuheben, allerdings ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde. Im Übrigen bezieht sich die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 450 Abs. 1 ASVG - soweit es nicht um die Auslegung der Satzung geht - auf "Streit über die Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder". Sie dient demnach der Klärung des Umfangs von (sich aus dieser Funktion ergebenden - also organisationsrechtlichen) Rechten und Pflichten der Mitglieder der Verwaltungskörper und der Verwaltungskörper selbst. Sie bietet hingegen keine Grundlage für die Feststellung objektiver Rechtsverletzungen ohne Bezug auf die Rechte und Pflichten der (Mitglieder der) Verwaltungskörper. Ausgeschlossen ist auch die Entscheidung über rein theoretische Auslegungsfragen: Anlass für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde nach § 450 ASVG muss stets ein konkreter Streit über Rechte und Pflichten bzw. über die Auslegung der Satzung sein (vgl. in diesem Sinn - zur Zuständigkeit der Landesschiedskommission nach § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG - VwGH 11.5.2021, Ra 2019/08/0128). Soweit es um Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. des Verwaltungskörpers geht, ist (nur) dieser konkrete Streit zu entscheiden. Weder kommt es auf ein allfälliges Verschulden der Beteiligten an, noch sind darüber hinausgehende generelle Feststellungen zu treffen.Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG sieht nur eine amtswegige Befugnis der Aufsichtsbehörde vor, während aus Paragraph 450, Absatz eins, ASVG auch ein Rechtsanspruch der Mitglieder der Verwaltungskörper bzw. der Verwaltungskörper selbst auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde abzuleiten ist (wenngleich in aller Regel auf die Ausübung der Aufsicht kein Rechtsanspruch besteht, kann ein solcher gesetzlich vorgesehen werden). Dieses Tätigwerden beinhaltet aber - wie aus dem Wortlaut des Paragraph 450, Absatz eins, ASVG hervorgeht - nur die Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. der Verwaltungskörper sowie die Auslegung der Satzung und nicht auch eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Aufgabenerfüllung der Verwaltungskörper. Auch über den Umweg des Paragraph 450, Absatz eins, ASVG kann somit kein Recht der Mitglieder auf Überprüfung der Beschlüsse des Verwaltungskörpers in der Art eines Rechtsmittelverfahrens abgeleitet werden. Sollte es in einem Verfahren nach Paragraph 450, Absatz eins, ASVG um aus Beschlüssen des Verwaltungskörpers abzuleitende Rechte oder Pflichten der Mitglieder gehen, wäre allenfalls inzident zu prüfen, ob diese Beschlüsse absolut nichtig sind. Selbstverständlich kann ein solches Verfahren der Aufsichtsbehörde auch Anlass geben, derartige Beschlüsse nach Paragraph 449, Absatz eins, ASVG aufzuheben, allerdings ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde. Im Übrigen bezieht sich die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 450, Absatz eins, ASVG - soweit es nicht um die Auslegung der Satzung geht - auf "Streit über die Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder". Sie dient demnach der Klärung des Umfangs von (sich aus dieser Funktion ergebenden - also organisationsrechtlichen) Rechten und Pflichten der Mitglieder der Verwaltungskörper und der Verwaltungskörper selbst. Sie bietet hingegen keine Grundlage für die Feststellung objektiver Rechtsverletzungen ohne Bezug auf die Rechte und Pflichten der (Mitglieder der) Verwaltungskörper. Ausgeschlossen ist auch die Entscheidung über rein theoretische Auslegungsfragen: Anlass für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 450, ASVG muss stets ein konkreter Streit über Rechte und Pflichten bzw. über die Auslegung der Satzung sein vergleiche in diesem Sinn - zur Zuständigkeit der Landesschiedskommission nach Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG - VwGH 11.5.2021, Ra 2019/08/0128). Soweit es um Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. des Verwaltungskörpers geht, ist (nur) dieser konkrete Streit zu entscheiden. Weder kommt es auf ein allfälliges Verschulden der Beteiligten an, noch sind darüber hinausgehende generelle Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J02

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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