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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §450Beachte
Rechtssatz
Die in § 538z ASVG vorgesehene Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung der für die Konferenz der Sozialversicherungsträger des Dachverbandes (kurz: Konferenz) nach § 441a idF BGBl. I Nr. 100/2018 geltenden Bestimmungen zu bilden ist und deren Mitglieder gemäß § 538z Abs. 2 ASVG ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder der Konferenz sind, ist als Verwaltungskörper des - mit 1. Jänner 2020 anstelle des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geschaffenen - Dachverbandes anzusehen. Für Streitigkeiten über die Rechte ihrer Mitglieder gilt daher § 450 ASVG.Die in Paragraph 538 z, ASVG vorgesehene Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung der für die Konferenz der Sozialversicherungsträger des Dachverbandes (kurz: Konferenz) nach Paragraph 441 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, geltenden Bestimmungen zu bilden ist und deren Mitglieder gemäß Paragraph 538 z, Absatz 2, ASVG ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder der Konferenz sind, ist als Verwaltungskörper des - mit 1. Jänner 2020 anstelle des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger geschaffenen - Dachverbandes anzusehen. Für Streitigkeiten über die Rechte ihrer Mitglieder gilt daher Paragraph 450, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021080006.J01Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022