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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0102 E 29. Oktober 2015 RS 6Stammrechtssatz
Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter der Partei (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (vgl. B 30. März 2015, Ro 2014/15/0009).Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter der Partei (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat vergleiche B 30. März 2015, Ro 2014/15/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080074.L03Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022