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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0042 E 3. Februar 2021 RS 4Stammrechtssatz
Es genügt für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung näher untersucht werden müssen.Es genügt für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung näher untersucht werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190297.L01Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022