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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10Rechtssatz
Da Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird. (hier: Verwendung der Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage [in Euro] bei einer Bank)Da Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird. (hier: Verwendung der Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage [in Euro] bei einer Bank)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130149.L07Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022