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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Rechtssatz
Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0062).Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor vergleiche VwGH 2.9.2009, 2008/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130149.L06Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022