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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 EStG 1988 sind die "einzelnen Wirtschaftsgüter" zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht ("Bewertungseinheit"). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften.Nach Paragraph 6, Absatz eins, EStG 1988 sind die "einzelnen Wirtschaftsgüter" zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht ("Bewertungseinheit"). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130149.L01Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022