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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §49 Abs1Rechtssatz
Der in der Verordnung über ärztliche Fortbildung in ihrer Fassung nach der 1. Novelle normierte Fortbildungsumfang von 150 Punkten, davon 120 Punkte durch fachspezifische Ausbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Ausbildung gilt als Untergrenze für die in § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 normierte Fortbildungspflicht. Es bleibt dem Arzt nicht gänzlich überlassen, wie er sich fortbildet. Es steht in seinem freien Ermessen, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlangt und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wählt. Die Ansicht, dass jedwedes Literaturstudium bei der Frage der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen sei, ist verfehlt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009).Der in der Verordnung über ärztliche Fortbildung in ihrer Fassung nach der 1. Novelle normierte Fortbildungsumfang von 150 Punkten, davon 120 Punkte durch fachspezifische Ausbildung und maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Ausbildung gilt als Untergrenze für die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 normierte Fortbildungspflicht. Es bleibt dem Arzt nicht gänzlich überlassen, wie er sich fortbildet. Es steht in seinem freien Ermessen, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlangt und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wählt. Die Ansicht, dass jedwedes Literaturstudium bei der Frage der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen sei, ist verfehlt vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090014.L01Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022