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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Juni 1993, Zl. 4.336.043/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit einem Schriftsatz vom 2. November 1993 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 4. November 1993) hat der Beschwerdeführer mittels des durch die Rechtsanwaltskammer für Kärnten bestellten Verfahrenshelfers Beschwerde gegen den im Gegenstand genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. August 1993 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 13. August 1993) hat der Beschwerdeführer, vertreten durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt, bereits die zu Zl. 93/01/0806 protokollierte Beschwerde gegen denselben Bescheid erhoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1950, Slg. Nr. 1603/A) ist die Einbringung mehrerer Beschwerden gegen denselben Bescheid unzulässig. Werden gegen einen Bescheid mehrere Beschwerden eingebracht, so sind gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die späteren Beschwerden zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 1964, Zl. 1369/62, 1370/62, vom 13. Mai 1976, Zl. 818/76 und vom 25. März 1985, Slg. 11719/A). Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011206.X00Im RIS seit
20.11.2000