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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z2Rechtssatz
Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht (vgl. VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002, mwN). Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 25.7.2018, Ro 2018/13/0002).Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht vergleiche VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002, mwN). Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist vergleiche VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 25.7.2018, Ro 2018/13/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130047.L03Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022