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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/13/0026 E 26. Juli 2017 RS 3Stammrechtssatz
Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/14/0294, mwN; zum Fehlen von Handlungsalternativen vgl. weiters das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0216).Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat vergleiche das Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/14/0294, mwN; zum Fehlen von Handlungsalternativen vergleiche weiters das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130047.L02Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022