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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/13/0026 E 26. Juli 2017 RS 2Stammrechtssatz
Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2013, 2011/13/0029, VwSlg 8846 F/2013, mwN).Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 erwachsen; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen vergleiche das Erkenntnis vom 18. September 2013, 2011/13/0029, VwSlg 8846 F/2013, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130047.L01Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022