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E1PNorm
BAO §274Rechtssatz
Umsatzsteuerverfahren fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass sich für solche Abgabenverfahren aus Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Da die Haftungsinanspruchnahme auch die Umsatzsteuer betrifft und damit zur Erhebung der Umsatzsteuer und insofern zur Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRC zu zählen ist, ist hinsichtlich der Umsatzsteuer von einer Anwendbarkeit der GRC auszugehen (vgl. etwa zu Nachsichtsanträgen betreffend Umsatzsteuer VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021).Umsatzsteuerverfahren fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass sich für solche Abgabenverfahren aus Artikel 47, Absatz 2, GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Da die Haftungsinanspruchnahme auch die Umsatzsteuer betrifft und damit zur Erhebung der Umsatzsteuer und insofern zur Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Artikel 51, Absatz eins, GRC zu zählen ist, ist hinsichtlich der Umsatzsteuer von einer Anwendbarkeit der GRC auszugehen vergleiche etwa zu Nachsichtsanträgen betreffend Umsatzsteuer VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130038.L10Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022