RS Vwgh 2022/6/22 Ra 2020/13/0038

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Abgabenrechtliche Pflichten werden nicht erfüllt, wenn Abgaben, die zu entrichten gewesen wären, nicht entrichtet worden sind (vgl. VwGH 16.12.1999, 96/15/0104).Abgabenrechtliche Pflichten werden nicht erfüllt, wenn Abgaben, die zu entrichten gewesen wären, nicht entrichtet worden sind vergleiche VwGH 16.12.1999, 96/15/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130038.L03

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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