RS Vwgh 2022/6/22 Ra 2020/13/0038

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0006 E 29. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E VS 22. September 1999, 96/15/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130038.L02

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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