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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache 1. der E, 2. der D, und
3. des Z, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als deren Mutter, alle in S, die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1993, Zl. 4.334.207/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird insoweit, als sie von der Erstbeschwerdeführerin im eigenen Namen erhoben wurde, zurückgewiesen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin hat gegen denselben Bescheid schon vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde - durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, welchen ebenfalls Vollmacht erteilt worden sei - die am 17. November 1993 zur Post gegebene und zur hg. Zl. 93/01/1310 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, worüber das Verfahren noch anhängig ist. Damit hat die Erstbeschwerdeführerin ihr Beschwerderecht bereits verbraucht, weshalb sich die gegenständliche, am 25. November 1993 zur Post gegebene Beschwerde insoweit, als sie von ihr (im eigenen Namen) erhoben worden ist, als unzulässig erweist.
Die gegenständliche (zweite) Beschwerde war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Bemerkt wird, daß dieser Zurückweisungsgrund in Ansehung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht vorliegt und insofern das Vorverfahren eingeleitet worden ist.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit er sich auf die Erstbeschwerdeführerin bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011355.X00Im RIS seit
20.11.2000