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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle war es dem VwGH verwehrt, die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen mangelnder Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Entscheidung über Personenstandsangelegenheiten (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033) von Amts wegen aufzugreifen.Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle war es dem VwGH verwehrt, die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen mangelnder Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien zur Entscheidung über Personenstandsangelegenheiten vergleiche VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033) von Amts wegen aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010015.J02Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022