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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §51 Abs4Beachte
Rechtssatz
§ 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 bezeichnet mit dem Begriff des Ordinationsstättennachfolgers diejenige Person, die als ärztlicher Nachfolger in derselben Ordinationsstätte seines Vorgängers praktiziert. Eine Ausdehnung dieses Begriffs auf einen Arzt/eine Ärztin, der/die nicht Kassenplanstellennachfolger/in ist und in anderen Räumlichkeiten eine (Weiter)behandlung der Patienten anbietet, ist aus § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 nicht abzuleiten.Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 bezeichnet mit dem Begriff des Ordinationsstättennachfolgers diejenige Person, die als ärztlicher Nachfolger in derselben Ordinationsstätte seines Vorgängers praktiziert. Eine Ausdehnung dieses Begriffs auf einen Arzt/eine Ärztin, der/die nicht Kassenplanstellennachfolger/in ist und in anderen Räumlichkeiten eine (Weiter)behandlung der Patienten anbietet, ist aus Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 nicht abzuleiten.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J07Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026