RS Vwgh 2022/6/23 Ro 2019/04/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §51 Abs4
VwRallg
  1. ÄrzteG 1998 § 51 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 51 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.04.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.08.2001 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0222
Besprechung in:
Besprechung in: Rd 04/2024, S. 131-137;

Rechtssatz

§ 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 betrifft nicht die Frage der Auswahl der Weiterbehandlung des Patienten, sondern bezweckt die Sicherstellung der gesammelten Gesundheitsdaten. Dieser Regelungszweck verlangt einen von vornherein festgelegten Kreis an Personen, die zur Verwahrung der Daten verpflichtet und für einen betroffenen Patienten leicht auffindbar sind, und nicht den Verweis auf einen für den Patienten unübersehbaren möglichen Kreis an Ärzten/Ärztinnen, die für die Weiterbehandlung der betroffenen Patienten auf demselben oder anderen medizinischen Gebieten in Frage kommen. Gerade auch der Auffindbarkeit der Daten ist mit der Verknüpfung an die Ordinationsstätte gedient, weil ein betroffener Patient - jedenfalls in aller Regel - die Räumlichkeiten kennt, in denen er eine medizinische Behandlung erfahren hat, sodass eine allfällige Nachfrage durch den Patienten an der ihm bekannten Ordinationsadresse naheliegend ist.Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 betrifft nicht die Frage der Auswahl der Weiterbehandlung des Patienten, sondern bezweckt die Sicherstellung der gesammelten Gesundheitsdaten. Dieser Regelungszweck verlangt einen von vornherein festgelegten Kreis an Personen, die zur Verwahrung der Daten verpflichtet und für einen betroffenen Patienten leicht auffindbar sind, und nicht den Verweis auf einen für den Patienten unübersehbaren möglichen Kreis an Ärzten/Ärztinnen, die für die Weiterbehandlung der betroffenen Patienten auf demselben oder anderen medizinischen Gebieten in Frage kommen. Gerade auch der Auffindbarkeit der Daten ist mit der Verknüpfung an die Ordinationsstätte gedient, weil ein betroffener Patient - jedenfalls in aller Regel - die Räumlichkeiten kennt, in denen er eine medizinische Behandlung erfahren hat, sodass eine allfällige Nachfrage durch den Patienten an der ihm bekannten Ordinationsadresse naheliegend ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J06

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten