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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §51 Abs4Beachte
Rechtssatz
§ 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 betrifft nicht die Frage der Auswahl der Weiterbehandlung des Patienten, sondern bezweckt die Sicherstellung der gesammelten Gesundheitsdaten. Dieser Regelungszweck verlangt einen von vornherein festgelegten Kreis an Personen, die zur Verwahrung der Daten verpflichtet und für einen betroffenen Patienten leicht auffindbar sind, und nicht den Verweis auf einen für den Patienten unübersehbaren möglichen Kreis an Ärzten/Ärztinnen, die für die Weiterbehandlung der betroffenen Patienten auf demselben oder anderen medizinischen Gebieten in Frage kommen. Gerade auch der Auffindbarkeit der Daten ist mit der Verknüpfung an die Ordinationsstätte gedient, weil ein betroffener Patient - jedenfalls in aller Regel - die Räumlichkeiten kennt, in denen er eine medizinische Behandlung erfahren hat, sodass eine allfällige Nachfrage durch den Patienten an der ihm bekannten Ordinationsadresse naheliegend ist.Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 betrifft nicht die Frage der Auswahl der Weiterbehandlung des Patienten, sondern bezweckt die Sicherstellung der gesammelten Gesundheitsdaten. Dieser Regelungszweck verlangt einen von vornherein festgelegten Kreis an Personen, die zur Verwahrung der Daten verpflichtet und für einen betroffenen Patienten leicht auffindbar sind, und nicht den Verweis auf einen für den Patienten unübersehbaren möglichen Kreis an Ärzten/Ärztinnen, die für die Weiterbehandlung der betroffenen Patienten auf demselben oder anderen medizinischen Gebieten in Frage kommen. Gerade auch der Auffindbarkeit der Daten ist mit der Verknüpfung an die Ordinationsstätte gedient, weil ein betroffener Patient - jedenfalls in aller Regel - die Räumlichkeiten kennt, in denen er eine medizinische Behandlung erfahren hat, sodass eine allfällige Nachfrage durch den Patienten an der ihm bekannten Ordinationsadresse naheliegend ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J06Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026