RS Vwgh 2022/6/23 Ro 2019/04/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §51 Abs4
VwRallg
  1. ÄrzteG 1998 § 51 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 51 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.04.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.08.2001 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0222
Besprechung in:
Besprechung in: Rd 04/2024, S. 131-137;

Rechtssatz

Der angestrebte Zweck der Regelung des § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 umfasst nicht nur die Aufbewahrung der Patientendaten, sondern soll auch sicherstellen, dass die betroffenen Patienten im Falle des Bedarfs der Daten - etwa für eine Weiterbehandlung - in der Lage sind, den Aufbewahrungsort ohne langwierige Recherchen auch aufzufinden. Der Sicherstellung der Verfügbarkeit der für eine spätere Behandlung der betroffenen Patienten allenfalls notwendigen Daten ist es nicht dienlich, das Schicksal derselben von einem voluntativen Element abhängig zu machen, dem etwa eine "ökonomisch motivierte Unternehmensablöse" zugrunde liegt. Der sicherzustellenden Auffindbarkeit durch den betroffenen Patienten ist nämlich nur dann gedient, wenn der Kreis der die Daten aufbewahrenden Personen von vornherein eindeutig festgelegt ist, was das Gesetz durch die Bezeichnung des Kassenplanstellennachfolgers und - subsidiär - des Ordinationsstätteninhabers gewährleisten will. Dieses Interesse der betroffenen Patienten rechtfertigt sachlich die Differenzierung zwischen einem Kassenplanstellennachfolger und einem Ordinationsstättennachfolger einerseits und anderen "ärztlichen Nachfolger/innen", die ein ärztliches Unternehmen übernehmen bzw. weiterführen andererseits. Die ökonomischen Vorteile einer Ordinationsübernahme hat § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 nicht vor Augen.Der angestrebte Zweck der Regelung des Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 umfasst nicht nur die Aufbewahrung der Patientendaten, sondern soll auch sicherstellen, dass die betroffenen Patienten im Falle des Bedarfs der Daten - etwa für eine Weiterbehandlung - in der Lage sind, den Aufbewahrungsort ohne langwierige Recherchen auch aufzufinden. Der Sicherstellung der Verfügbarkeit der für eine spätere Behandlung der betroffenen Patienten allenfalls notwendigen Daten ist es nicht dienlich, das Schicksal derselben von einem voluntativen Element abhängig zu machen, dem etwa eine "ökonomisch motivierte Unternehmensablöse" zugrunde liegt. Der sicherzustellenden Auffindbarkeit durch den betroffenen Patienten ist nämlich nur dann gedient, wenn der Kreis der die Daten aufbewahrenden Personen von vornherein eindeutig festgelegt ist, was das Gesetz durch die Bezeichnung des Kassenplanstellennachfolgers und - subsidiär - des Ordinationsstätteninhabers gewährleisten will. Dieses Interesse der betroffenen Patienten rechtfertigt sachlich die Differenzierung zwischen einem Kassenplanstellennachfolger und einem Ordinationsstättennachfolger einerseits und anderen "ärztlichen Nachfolger/innen", die ein ärztliches Unternehmen übernehmen bzw. weiterführen andererseits. Die ökonomischen Vorteile einer Ordinationsübernahme hat Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 nicht vor Augen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J05

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten