Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §51 Abs4Beachte
Rechtssatz
Schon dem Wortlaut nach bezeichnet § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 einen Arzt, der in den Räumlichkeiten eines Arztes seinerseits eine Arztpraxis weiterführt. Der Gesetzgeber wollte mit der Wortwahl in § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 auf die Nachfolge in der Ordinationsstätte als der Räumlichkeit abstellen. Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Ordinationsstätte als die räumliche Situierung des die Daten generierenden Arztes verstehen wollte, sprechen doch die Erläuterungen davon, dass sich die Übertragungsmöglichkeit auf den Kassenplanstellennachfolger beziehen soll, auch wenn dessen Ordinationsstätte nicht exakt an derselben Adresse liege (RV 629 BlgNR 21. GP 53).Schon dem Wortlaut nach bezeichnet Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 einen Arzt, der in den Räumlichkeiten eines Arztes seinerseits eine Arztpraxis weiterführt. Der Gesetzgeber wollte mit der Wortwahl in Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 auf die Nachfolge in der Ordinationsstätte als der Räumlichkeit abstellen. Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Ordinationsstätte als die räumliche Situierung des die Daten generierenden Arztes verstehen wollte, sprechen doch die Erläuterungen davon, dass sich die Übertragungsmöglichkeit auf den Kassenplanstellennachfolger beziehen soll, auch wenn dessen Ordinationsstätte nicht exakt an derselben Adresse liege Regierungsvorlage 629 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 53).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J04Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026