RS Vwgh 2022/6/23 Ro 2019/04/0221

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §51 Abs4
VwRallg
  1. ÄrzteG 1998 § 51 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 51 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 25.04.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.08.2001 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 51 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0222
Besprechung in:
Besprechung in: Rd 04/2024, S. 131-137;

Rechtssatz

Schon dem Wortlaut nach bezeichnet § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 einen Arzt, der in den Räumlichkeiten eines Arztes seinerseits eine Arztpraxis weiterführt. Der Gesetzgeber wollte mit der Wortwahl in § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 auf die Nachfolge in der Ordinationsstätte als der Räumlichkeit abstellen. Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Ordinationsstätte als die räumliche Situierung des die Daten generierenden Arztes verstehen wollte, sprechen doch die Erläuterungen davon, dass sich die Übertragungsmöglichkeit auf den Kassenplanstellennachfolger beziehen soll, auch wenn dessen Ordinationsstätte nicht exakt an derselben Adresse liege (RV 629 BlgNR 21. GP 53).Schon dem Wortlaut nach bezeichnet Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 einen Arzt, der in den Räumlichkeiten eines Arztes seinerseits eine Arztpraxis weiterführt. Der Gesetzgeber wollte mit der Wortwahl in Paragraph 51, Absatz 4, ÄrzteG 1998 auf die Nachfolge in der Ordinationsstätte als der Räumlichkeit abstellen. Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Ordinationsstätte als die räumliche Situierung des die Daten generierenden Arztes verstehen wollte, sprechen doch die Erläuterungen davon, dass sich die Übertragungsmöglichkeit auf den Kassenplanstellennachfolger beziehen soll, auch wenn dessen Ordinationsstätte nicht exakt an derselben Adresse liege Regierungsvorlage 629 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 53).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J04

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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