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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0055 E 12. November 2021 RS 3Stammrechtssatz
Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthält keine rechtliche Grundlage für einen gesonderten Abspruch in Form der Feststellung des Verstoßes, der jeweils den Anlass für die Abhilfeentscheidung darstellt.Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO enthält keine rechtliche Grundlage für einen gesonderten Abspruch in Form der Feststellung des Verstoßes, der jeweils den Anlass für die Abhilfeentscheidung darstellt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J03Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026