RS Vwgh 2022/6/23 Ro 2019/04/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §56
EURallg
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2 litd

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0055 E 12. November 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Schon aus systematischen Gründen setzt die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die in Frage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat.Schon aus systematischen Gründen setzt die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die in Frage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J02

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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