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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0055 E 12. November 2021 RS 2Stammrechtssatz
Schon aus systematischen Gründen setzt die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die in Frage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat.Schon aus systematischen Gründen setzt die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO voraus, dass die Aufsichtsbehörde im Zuge der Wahrnehmung geeigneter Untersuchungsbefugnisse den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und einen durch die in Frage stehenden Datenverarbeitungsvorgänge bedingten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO festgestellt hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040221.J02Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026