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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0588 E 30. August 2011 VwSlg 18190 A/2011 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der betreffende Fremde werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Dass der Fremde nach seiner im Asylverfahren erfolgten erstinstanzlichen Ausweisung in der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung verblieben ist, um dort den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof abzuwarten, steht dieser Annahme nicht entgegen, wenn der Fremde infolge des - gescheiterten - Abschiebeversuches zur Kenntnis nehmen musste, dass ihm ein derartiges Abwarten in Österreich gerade nicht ermöglicht werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210270.L03Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022