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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs3Rechtssatz
Mit einer UVP-Feststellung wird über die Zuständigkeit zur Genehmigung abgesprochen (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 17.3.2006, 2006/05/0020). Die Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist keine derartige Genehmigung.Mit einer UVP-Feststellung wird über die Zuständigkeit zur Genehmigung abgesprochen vergleiche diesbezüglich etwa VwGH 17.3.2006, 2006/05/0020). Die Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist keine derartige Genehmigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L10Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022