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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs2Rechtssatz
Eine Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich bei einer im öffentlichen Interesse zu erlassenden Anordnung um ein Vorhaben (bzw. einen Teil eines solchen) handelt, sieht § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nicht vor (siehe zu den darin vorgesehenen Arten von Feststellungen IA 168/A 21. GP 13).Eine Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich bei einer im öffentlichen Interesse zu erlassenden Anordnung um ein Vorhaben (bzw. einen Teil eines solchen) handelt, sieht Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 nicht vor (siehe zu den darin vorgesehenen Arten von Feststellungen IA 168/A 21. Gesetzgebungsperiode 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L09Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022