Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs2Rechtssatz
Eine Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist als eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die nicht über die individuelle Zulässigkeit des konkreten Projektes abspricht (vgl. VwGH 22.9.1992, 92/07/0116, Pkt. II.2.2.). Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind nicht Bestandteil der für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung (vgl. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0197). Die Schutzgebietsbestimmung und die wasserrechtliche Bewilligung sind (vielmehr) zwei voneinander unabhängige Bescheide (vgl. VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Wenn es sich bei einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht um eine Genehmigung im Sinn des § 2 Abs. 3 UVPG 2000 handelt, besteht aber umso weniger Anlass dafür, die Abänderung einer solchen Anordnung als Teil eines Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVPG 2000 anzusehen.Eine Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist als eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die nicht über die individuelle Zulässigkeit des konkreten Projektes abspricht vergleiche VwGH 22.9.1992, 92/07/0116, Pkt. römisch zwei.2.2.). Bescheide nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind nicht Bestandteil der für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung vergleiche VwGH 28.4.2005, 2004/07/0197). Die Schutzgebietsbestimmung und die wasserrechtliche Bewilligung sind (vielmehr) zwei voneinander unabhängige Bescheide vergleiche VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Wenn es sich bei einer Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 nicht um eine Genehmigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 handelt, besteht aber umso weniger Anlass dafür, die Abänderung einer solchen Anordnung als Teil eines Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L08Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022