RS Vwgh 2022/6/23 Ra 2021/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
WRG 1959 §34 Abs1
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine im öffentlichen Interesse erlassene bzw. allenfalls abzuändernde Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann nicht als eine dem Vorhaben des Projektwerbers zuzurechnende Maßnahme angesehen werden, selbst wenn eine Lockerung der Schutzgebietsfestlegung den Interessen des Projektwerbers im Ergebnis zugutekommen mag. Bei einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um einen Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse, konkret zum Schutz der Wasserversorgung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumseingriff aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorschriften VwGH 3.10.2013, 2012/09/0075, wo der VwGH unter Bezugnahme auf den Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG 2000 festgehalten hat, dass im Rahmen einer UVP zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen sind, nicht aber der Denkmalschutz eines Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich). (hier: Die von der Revisionswerberin angestrebte Änderung der Anordnung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 war daher nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen).Eine im öffentlichen Interesse erlassene bzw. allenfalls abzuändernde Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 kann nicht als eine dem Vorhaben des Projektwerbers zuzurechnende Maßnahme angesehen werden, selbst wenn eine Lockerung der Schutzgebietsfestlegung den Interessen des Projektwerbers im Ergebnis zugutekommen mag. Bei einer Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 handelt es sich um einen Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse, konkret zum Schutz der Wasserversorgung vergleiche in diesem Zusammenhang etwa zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumseingriff aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorschriften VwGH 3.10.2013, 2012/09/0075, wo der VwGH unter Bezugnahme auf den Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 festgehalten hat, dass im Rahmen einer UVP zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen sind, nicht aber der Denkmalschutz eines Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich). (hier: Die von der Revisionswerberin angestrebte Änderung der Anordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 war daher nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L05

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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