RS Vwgh 2022/6/23 Ra 2021/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §34 Abs1
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so hat die Behörde (in Anwendung des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959) in Durchbrechung der Rechtskraft die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend gehalten, diese auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen (vgl. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098, 0099, Pkt. IV.2.1.; 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so hat die Behörde (in Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959) in Durchbrechung der Rechtskraft die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend gehalten, diese auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen vergleiche VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098, 0099, Pkt. römisch vier.2.1.; 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L03

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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