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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
§ 34 Abs. 1 WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so hat die Behörde (in Anwendung des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959) in Durchbrechung der Rechtskraft die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend gehalten, diese auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen (vgl. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098, 0099, Pkt. IV.2.1.; 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so hat die Behörde (in Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959) in Durchbrechung der Rechtskraft die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend gehalten, diese auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen vergleiche VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098, 0099, Pkt. römisch vier.2.1.; 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L03Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022