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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 22).Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022