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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Nach Art. 6 Abs. 3 der EU-Visumpflichtverordnung können die Mitgliedstaaten für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 4 der genannten Verordnung vorsehen. Von dieser Ermächtigung wurde in Österreich insofern Gebrauch gemacht, als die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Drittstaatsangehörigen nach § 3 Abs. 1 und 2 AuslBG grundsätzlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines für diese Beschäftigung gültigen Aufenthaltstitels erfordert. Selbst die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z 17 FrPolG 2005 setzt neben arbeitsmarktrechtlichen Bedingungen die vorherige Erteilung eines Visums voraus.Nach Artikel 6, Absatz 3, der EU-Visumpflichtverordnung können die Mitgliedstaaten für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4, der genannten Verordnung vorsehen. Von dieser Ermächtigung wurde in Österreich insofern Gebrauch gemacht, als die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG grundsätzlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines für diese Beschäftigung gültigen Aufenthaltstitels erfordert. Selbst die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17, FrPolG 2005 setzt neben arbeitsmarktrechtlichen Bedingungen die vorherige Erteilung eines Visums voraus.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210345.L01Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022