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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z10Rechtssatz
Festlegungen sind nur in äußerst seltenen Fällen nicht präklusionsfähig, so etwa, wenn die Anwendbarkeit des Gesetzes an sich und die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörden betroffen sind. So hat der VwGH festgehalten, dass die Frage der Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Regelung der Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin entzogen sind. Eine solche kann daher auch nicht bestandfest werden (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097, mwN).Festlegungen sind nur in äußerst seltenen Fällen nicht präklusionsfähig, so etwa, wenn die Anwendbarkeit des Gesetzes an sich und die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörden betroffen sind. So hat der VwGH festgehalten, dass die Frage der Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Regelung der Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin entzogen sind. Eine solche kann daher auch nicht bestandfest werden vergleiche VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040076.L03Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022