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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z16Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0135 E 7. November 2005 RS 6 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Ist eine Entscheidung des Auftraggebers unanfechtbar (bestandsfest) geworden, so ist auch die Vergabekontrollbehörde nicht befugt, Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen. Die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen wäre nämlich sinnlos, könnte die Vergabekontrollbehörde eine unanfechtbar gewordene (bestandsfeste) Entscheidung des Auftraggebers im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040076.L02Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022