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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0231 E 3. September 2021 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).Bei der Beurteilung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220076.L02Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022