RS Vwgh 2022/6/27 Ra 2022/11/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs1
FSG 1997 §24 Abs1 Z2
FSG-GV 1997 §11

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0337 E 24. April 2001 RS 2 (hier: gilt auch im Falle eines Herzinfarkts)

Stammrechtssatz

Es besteht keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch § 11 FSG-GV nicht aus.Es besteht keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch Paragraph 11, FSG-GV nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110104.L02

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten