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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0337 E 24. April 2001 RS 2 (hier: gilt auch im Falle eines Herzinfarkts)Stammrechtssatz
Es besteht keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch § 11 FSG-GV nicht aus.Es besteht keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch Paragraph 11, FSG-GV nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110104.L02Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022