TE Vwgh Beschluss 1993/12/15 93/03/0293

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des W in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. September 1993, Zl. UVS-3/1172/4-1993, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, Fahrtrichtung Süden, von Straßenkilometer 94 bis Straßenkilometer 104 mit einer Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h gelenkt, obwohl auf diesem Teilstück der Autobahn nur eine Höchstfahrgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt.

Es konnte daher von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030293.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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