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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Die ersatzlose Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet die Behörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid verwehrt ist (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073, mwN), was entsprechend auch für den VwGH im Rahmen einer Entscheidung "in der Sache" nach § 42 Abs. 4 VwGG gilt.Die ersatzlose Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet die Behörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid verwehrt ist vergleiche etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073, mwN), was entsprechend auch für den VwGH im Rahmen einer Entscheidung "in der Sache" nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L10Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022